Hausordnung

HAUSORDNUNG PUBLICVIEWING
 1. Allgemeines
Die Hausordnung Public Viewing Turbinenplatz findet ihre Grundlage und Durchsetzungskraft im Hausrecht, in privat- sowie öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren stützt sie sich auf die Richtlinien und Bestimmungen der FIFA und SUISA. (Geberinnen der Vorführrechte)
 


2. Geltungsbereich

2.1  Der Geltungsbereich der Hausordnung Public Viewing Turbinenplatz erstreckt sich auf das Arenagelände Public Viewing Turbinenplatz.
 2.2 Das Arenagelände umfasst das eingezäunte Gebiet (nachfolgend Arena) sowie das angrenzende Gelände den städtischen Turbinenplatz. Arena sowie angrenzendes Gelände inkl. Bauten und Anlagen bilden zusammen das Arenagelände Public Viewing Turbinenplatz.

3. Zugelassener Personenkreis
3.1 Zutrittsberechtigt zur Arena Public Viewing Turbinenplatz sind Personen, die eine gültige Eintrittskarte oder einen Mitarbeiterausweis, sowie ein gültiges Ausweispapier (ID oder Fahrausweis) besitzen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte und/oder dem Betreten der Arenageländes Public Viewing Turbinenplatz akzeptiert jede Person die Hausordnung Public Viewing Turbinenplatz in allen Punkten.
3.2 Selbst wenn sie im Besitze einer gültigen Eintrittskarte sind, haben Personen, die mit einem Arenaverbot und/oder einem in Europa ausgesprochenen Sport-Stadionverbot belegt sind oder unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen, keine Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung in der Arena Public Viewing Turbinenplatz.
4. Eingangskontrolle; Identifikationspflicht
4.1 Jede Person unterzieht sich der Eintrittskontrolle des Kontroll- und Ordnungsdienstes. Sie ist beim Betreten der Arenas verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst der Arena und/oder der Polizei ihre Eintrittskarte oder ihren Berechtigungsausweis vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen. Dies gilt beim Zutritt und während der gesamten Veranstaltung. Bei Weigerung ist der Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt, den Zutritt zum Arena zu verwehren, resp. die Person aus dem Arena zu verweisen.
4.2 Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch mit Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und/oder Drogeneinfluss oder wegen Mitführens von Waffen oder von (feuer-)gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen.
5. Verhalten in der Arena
5.1 Alle Personen, die die Arena betreten, haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person in der Arena geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. Sie haben während ihrer Anwesenheit in der Arena die Anweisungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes, der Arenasprechers und der Polizei zu befolgen.
5.2 Alle Personen, die die Arena betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen. Sofern Stehplatzsektoren bestehen, haben sich die Besucher in dem ihnen zugewiesenen Bereich zu bewegen.
5.3 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze als die auf ihrer Eintrittskarte vermerkten - auch in anderen Sektoren - einzunehmen.
5.4 Alle Auf- und Abgänge, Treppen, Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt und jederzeit frei zu halten.

6. Verbotene Gegenstände und Verhaltensweisen
6.1. Das Mitführen folgender Gegenstände ist in der Arena untersagt;
  • Waffen oder waffenähnliche Gegenstände (Schusswaffen, Messer, Schlagringe, Baseballschläger etc.);
  • Pyrotechnische Artikel (bengalische Fackeln, Knallkörper, Rauchpulver, Petarden etc.);
  • Gassprühflaschen, Pfefferspray, ätzende oder färbende Substanzen, Druckbehälter mit gesundheitsschädigenden Gasen (ausgenommen handelsübliche Feuerzeuge);
  • Utensilien, die als Wurfgegenstände verwendet werden können;
  • Getränke oder Lebensmittel in jeder Form;
  • Koffer, Sporttaschen, grosse Rucksäcke, grosse Taschen (Taschen bis zu einer maximalen Grösse von A4 sind erlaubt);
  • Helme und andere sperrige Utensilien;
  • Regen- oder Sonnenschirme ausser bei entsprechender Witterung ;
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
  • Laserpointer;
  • Videokameras und Profi-Fotoausrüstungen;
  • Rassistisches, fremdenfeindliches, sexistisches und politisches Propagandamaterial;
  • Transparente, Spruchbänder etc. mit persönlichkeits- oder ehrverletzenden Aufschriften;
  • Tiere.
 
6.2. Besuchern der Arena und des Arenageländes Public Viewing ist es untersagt, 
  • die Bühne und abgesperrte Bereiche wie Gastronomiesektoren zu betreten;
  • Gegenstände auf die Bühne oder auf andere Ränge in der Arena zu werfen;
  • sich zu vermummen;
  • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Artikel abzubrennen oder abzuschiessen;
  • rassistische, fremdenfeindliche, radikale, sexistische, politische und persönlichkeits- oder ehrverletzende Parolen und Embleme zu äussern oder zu verbreiten;
  • Drogen zu konsumieren;
  • sich an streitigen Auseinandersetzungen zu beteiligen, sich aggressiv zu verhalten oder andere Personen zu beleidigen, zu provozieren und/oder zu verletzen;
  • Bauten und Einrichtungen, insbesondere Bäume, Zäune, Mauern, Absperrungen, Kamera-Podeste etc. zu besteigen oder zu übersteigen; -
  • sich gegenüber Spielern, Schiedsrichtern (auch auf dem Screen), Funktionären oder Kontroll- und Ordnungsdiensten unflätig zu verhalten;
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu besprayen oder zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu zerstören;
  • sich in Bereichen, die nicht zum Publikumsbereich zählen, aufzuhalten;
  • ausserhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten, oder
  • in jeder anderen Weise durch das eigene Verhalten die Sicherheit in der Arena sowie auf dem Arenagelände Public Viewing Turbinenplatz und den ordnungsgemässen Ablauf der Veranstaltung zu gefährden oder zu beeinträchtigen.

7. Fahnen

7.1 Zugelassen sind Fahnen mit einer hohlen Kunststoffstange bis 100 cm Länge. Grössere Fahnen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung des Veranstalters.
7.2 Nicht zugelassen sind Fahnenstangen aus Holz und Metall. Grossflächige Spruch- und Propagandabänder sowie grössere Mengen Papier bedürfen einer vorgängigen Bewilligung des Veranstalters.

 
8. Ahndung von Zuwiderhandlungen

8.1 Werden die Verhaltenspflichten dieser Hausordnung - insb. Ziffern 5, 6 und 7 - verletzt, kann die fehlbare Person mit den in Ziffer 8 vorgesehenen Sanktionen (Wegweisung, Arenaverbot, Umtriebsentschädigung und/oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben.
8.2 Jede Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung und insb. jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Ordnungs- und Kontrolldienst, die fehlbare Person aus dem Arena zu verweisen. Zudem wird die Gültigkeit aller mit dem entsprechenden Ticket zusammen erworbenen Tickets per sofort für ungültig erklärt.
8.3 Personen, welche durch ihr Verhalten diese Hausordnung verletzen oder anderweitig die Sicherheit in der Arena gefährden, können mit einem Arenaverbot für die Arena Public Viewing Turbinenplatz belegt werden.
8.4 Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer zur Verfügung gestellt.
8.5 Im Falle der Verhängung eines Arenaverbots wird dem oder den Fehlbaren in jedem Fall eine pauschale Umtriebsentschädigung als pauschale Entschädigung für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in Höhe von CHF 400.-- in Rechnung gestellt. Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg bleiben vorbehalten.
8.6 Bussen und/oder anderweitige Ansprüche, die infolge eines Verstosses gegen die Hausordnung oder wegen anderweitigem Fehlverhalten von Besuchern gegen den Veranstalter und/oder die Eigentümerin der Arenas verhängt werden, können auf den oder die Fehlbaren abgewälzt werden.
8.7 Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
 
9. Ton- und Bildaufnahmen

9.1  Jede Person, die die Arena betritt, anerkennt, dass es eine öffentliche Veranstaltung ist und erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display direkt oder zeitversetzt von einer Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung oder Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Den Besuchern ist auch bewusst und sie sind damit einverstanden, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung und Gesetzesverletzungen in der Arena Public Viewing Turbinenplatz Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden.
 
9.2  Jede Person, die die Arena betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen der Arena oder der Spiele, sowie der Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann. Auf jeden Fall ist es untersagt, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.
 
10. Schlussbestimmung
10.1  Diese Hausordnung tritt per 1. Mai 2018 in Kraft.
10.2  Die Hausordnung wird in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise den Besuchern zugänglich gemacht.
 
                                                                                                                              Probstei-Event 
Zürich, Mai 2018                                                                                                Geschäftsführer